DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

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Anhang 7 - Gebrauchsdauer für Atemschutzgeräte gemäß DGUV Regel 112-190

Nr.SchutzausrüstungGebrauchsdauer GD (Minuten)Erholungsdauer ED (Minuten)Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht GDS (Minuten)
4.1Filtergeräte ohne Gebläseunterstützung
4.1.1Vollmaske mit P2-Filter13530420
4.1.2Vollmaske mit P3-Filter12030360
4.1.4Halbmaske mit P2-Filter15030420
4.1.5Halbmaske mit P3-Filter13530420
4.1.7Partikelfiltrierende Halbmaske ohne Ausatemventil7530360
4.1.8Partikelfiltrierende Halbmaske mit Ausatemventil15030420
4.2Filtergeräte mit Gebläseunterstützung
4.2.1mit Vollmaske15030420
4.2.2mit Halbmaske18030450
4.2.3mit Haube oder Helmkeine Begrenzung

Auszug aus Gebrauchsdauertabelle der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

Gebrauchsdauerbegrenzungen sollen eine Überbeanspruchung der atemschutzgerättragenden Person vermeiden. Im Allgemeinen kann bei Einhaltung dieser Werte die Überbeanspruchung einer geeigneten atemschutzgerättragenden Person vermieden werden. Bei der Festlegung der Gebrauchsdauer und der Erholungsdauer empfiehlt sich die Einbeziehung eines Arbeitsmediziners bzw. einer Arbeitsmedizinerin. Die Erholungsdauer nach dem Gebrauch eines Atemschutzgerätes ist in jedem Fall einzuhalten. Während der Erholungsdauer sollte keine schwere Arbeit geleistet werden.

Bei der individuellen Festlegung der maximal zulässigen Gebrauchsdauer und der maximal zulässigen Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht sind beispielsweise folgende Arbeitsbedingungen durch Anpassungsfaktoren nach DGUV Regel 112-190 Abschnitt 8.3 zu berücksichtigen:

  • Arbeitsschwere

  • Umgebungsklima

  • Kombination mit anderer Persönlicher Schutzausrüstung