DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Festlegung von Schutzmaßnahmen

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung werden die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ermittelt. Nach Biostoffverordnung muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zunächst dem Substitutionsgebot nachkommen. Dabei ist zu prüfen, inwieweit durch Ersatz (Substitution) von Biostoffen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmitteln die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.

Bei der Schimmelpilzsanierung ist eine Freisetzung der Stoffe durch staubarme Arbeitsverfahren so weit wie möglich zu minimieren. Ein Beispiel für staubarme Arbeitsverfahren ist der Einsatz von Maschinen mit wirksamer Absaugung.

Reichen technische Maßnahmen nicht aus, um eine Gefährdung auszuschließen, sind ergänzend organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Rangfolge der Schutzmaßnahmen wird als "STOP" (Substitution, Technische, Organisatorische, Persönliche Maßnahmen) bezeichnet. Ein Abweichen von dieser Rangfolge muss in der Gefährdungsbeurteilung begründet werden.

Bei allen Tätigkeiten sind als Mindestanforderung die Maßnahmen der TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" zu ergreifen. Diese umfassen neben Maßnahmen der persönlichen Körperhygiene auch technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen zur Verringerung der Exposition.