DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Gefährdungsbeurteilung

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer (ausführendes Unternehmen) muss vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, z. B. beim Einsatz neuer Arbeitsmittel, ist die Gefährdungsbeurteilung entsprechend anzupassen. Die Gefährdungsbeurteilung muss mindestens jedes zweite Jahr überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.

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Abb. 2
Mit Schimmelpilz befallene Leichtbauwand aus Gipskarton nach einem Leitungswasserschaden

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügen die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht selbst über entsprechende Kenntnisse, ist eine fachkundige Beratung einzuholen. Ansprechpersonen sind z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt oder fachkundige Personen im Sinne dieser Handlungsanleitung. Die Kenntnisse, die für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind, werden in Anhang 1 beschrieben.

Wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist eine ausreichende Informationsbeschaffung über die Biostoffe und die auszuführenden Tätigkeiten. Die Informationsermittlung umfasst:

  • Kenntnisse über die Biostoffe im Arbeitsbereich, deren Wirkungen auf die Gesundheit und ihrer Aufnahmepfade in den Körper

  • Ursache und Ausmaß des Schadens

  • auszuführende Tätigkeiten (z. B. Probenahme, Trocknung, Entfernen der befallenen Materialien, Reinigung) unter Berücksichtigung der eingesetzten Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel

  • zu erwartende Sporen- und Staubfreisetzung bei den Tätigkeiten (Exposition der Beschäftigten)

  • voraussichtliche Dauer der Tätigkeiten (einschließlich Reinigung des Sanierungsbereiches)

  • Möglichkeit des Einsatzes von Arbeitsverfahren, die zu einer geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung)

Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren. Die Dokumentation umfasst auch ein Verzeichnis der vorkommenden Biostoffe. Bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung genügt dabei die Angabe von Organismengruppen.

Die vorliegende Handlungsanleitung liefert die erforderlichen Informationen für die Gefährdungsbeurteilung. Eine Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage dieser Handlungsanleitung erfordert in der Regel keine Bestimmung der Biostoffe oder Messungen der luftgetragenen Biostoffe am Arbeitsplatz.