DGUV Information 205-003 - Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Gefährdungsbeurteilung

Für den Aufbau einer geeigneten Brandschutzorganisation müssen zunächst in einer Gefährdungsbeurteilung die branchen- und betriebsspezifischen Brandgefährdungen ermittelt und die damit verbundenen Risiken bewertet werden.

Gefährdungen im Sinne des Arbeitsschutzes können sich insbesondere ergeben durch

  1. 1.

    die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

  2. 2.

    physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

  3. 3.

    die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

  4. 4.

    die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

  5. 5.

    unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Für die Ermittlung und Bewertung der betriebsspezifischen Brandgefährdungen sind folgende Faktoren zu betrachten:

  • Art der Nutzung (z. B. Lager, Produktion, Forschung & Entwicklung, Werkstatt, Verwaltung, Pflege, Versammlung, Entsorgung)

  • Mögliche Auswirkungen im Schadensfall

  • Sicherheitstechnische Kennzahlen, Verarbeitungsparameter

  • Zündquellen

  • Anzahl und räumliche Verteilung von Beschäftigten und Dritten im Betriebsbereich

  • Ortskenntnis, Mobilität, Wahrnehmungsfähigkeit und Ausbildungsgrad der Personen

  • Baulicher Brandschutz

  • Anlagentechnischer Brandschutz

  • Organisatorischer Brandschutz

  • Abwehrender Brandschutz

  • Löschwasserversorgung

  • Löschwasserrückhaltung

Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5 "Beurteilen der Arbeitsbedingungen", die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ASR V3 "Gefährdungsbeurteilung" und ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und die TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" verwiesen.

Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung von Beschäftigten und anderen Personen sowie Umwelt- und Sachwerte durch Rauch oder Wärme vergleichbar gering sind wie z. B. bei einer Büronutzung.

Wird für den betrachteten Betrieb eine Brandgefährdung ermittelt, die über eine normale Brandgefährdung hinausgeht und/oder sind aufgrund erhöhter Risiken besondere Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele erforderlich, sollte ein Brandschutzbeauftragter oder eine Brandschutzbeauftragte bestellt werden.

Für Objekte unterschiedlicher Art und/oder Nutzung sowie mit verschiedenen Betrieben (z. B. Einkaufszentren, Industrie-, Gewerbe- und Technologieparks, Forschungseinrichtungen) ist aufgrund von gemeinsamen Rettungswegen, Mischnutzungen und Schnittstellen zwischen den Betrieben die Koordination von Brandschutzbeauftragten zu empfehlen.

Für diese Objekte sollte eine übergreifende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Der Betrachtung von technischen und organisatorischen Schnittstellen, z. B. den Abhängigkeiten von Energie- und Produktionsströmen, der Benutzung der gleichen Flucht- und Rettungswegen und Sammelstellen sollte dabei besondere Beachtung zukommen.