DGUV Information 205-003 - Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten

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Abschnitt 1.1 - 1.1 Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte können gemäß Musterbauordnung für Gebäude besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) aufgrund eines Brandschutzkonzeptes oder einer Baugenehmigung mit brandschutztechnischen Auflagen gefordert werden.

Insbesondere werden Brandschutzbeauftragte z. B. für folgende Sonderbauten gefordert:

  • Industriebauten,

  • Versammlungsstätten,

  • Verkaufsstätten,

  • Hochhäuser.

Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten kann auch aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen, z. B. mit Versicherungen, Kunden, Lieferanten erforderlich werden.

Darüber hinaus ist nach Arbeitsstättenverordnung, in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) "Maßnahmen gegen Brände" ASR A2.2, die Vorgehensweise zur Ermittlung der Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten nach Kapitel 1.2 dieser Schrift (Gefährdungsbeurteilung) zu beachten.