DGUV Information 205-003 - Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten

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Abschnitt 7 - 7 Hochschulische Ausbildung

Die Ausbildung kann durch staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen im Rahmen von akkreditierten Studiengängen im Bereich der Sicherheitstechnik oder des Brandschutzes erfolgen. Sie umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 9 Leistungspunkten (LP) nach European Credit Transfer System (ECTS).

Es wird empfohlen, z. B. im Rahmen von Praxissemestern das Tätigkeitsfeld von Brandschutzbeauftragten kennenzulernen.

Unabhängig von den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs ist zu gewährleisten, dass Art und Umfang der Abschlussprüfungen mindestens den Vorgaben des Kapitels 5.5 entsprechen.

Von der ausbildenden Hochschule ist unabhängig vom Abschlusszeugnis des Studiengangs eine separate Ausbildungsbescheinigung gemäß Kapitel 5.6 zu erstellen, aus der hervorgeht, welche Lehrveranstaltungen in welchem Umfang zur Vermittlung der Kompetenzen gemäß Anhang 2 angerechnet wurden. Auf der Ausbildungsbescheinigung ist weiterhin zu vermerken, dass diese nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis des entsprechenden Studiengangs gültig ist.

Die Regelungen zur Fortbildung in Kapitel 8 beginnen mit dem Abschluss des Studiums.