DGUV Information 205-003 - Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten

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Abschnitt 5 - 5 Allgemeine Regelungen zur Ausbildung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss der dafür vorgesehenen Person die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausbildung im Sinne dieser DGUV Information sowie die für Brandschutzbeauftragte erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglichen.

Bei der Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten sind die Vorgaben der Kapitel 5 und 6 zu erfüllen. Das Kapitel 6 beinhaltet spezielle Regelungen zur Gestaltung der Ausbildung. Hochschulen können alternativ nach Kapitel 7 ausbilden.