DGUV Information 205-003 - Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Externe Brandschutzbeauftragte

Stehen dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin keine eigenen Brandschutzbeauftragten zur Verfügung oder kann kein eigenes Personal ausgebildet werden, so sind externe Brandschutzbeauftragte vertraglich zu beauftragen.

Die notwendige Qualifikation gemäß Kapitel 4 und 5 dieser DGUV Information muss nachgewiesen werden.

Die Einbindung in die betriebliche Brandschutzorganisation ist sicherzustellen.

Des Weiteren sind Zuständigkeiten und Schnittstellen festzulegen sowie die rechtzeitige Einbindung in interne Abläufe (z. B. Investitionen, Umbauten, Prozessänderungen) sicherzustellen. Ebenso müssen externe Brandschutzbeauftragte in der Lage sein, kurzfristig den Betrieb in seiner Funktion beraten und unterstützen zu können. Diese Festlegungen sollten Bestandteil der vertraglichen Regelung sein.