DGUV Information 209-057 - Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen

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Abschnitt 3.1 - 3
Schutzmaßnahmen

3.1
Allgemeine Bestimmungen

Der Unternehmer hat zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind (§ 16 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung [GefStoffV]).

Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, hat der Unternehmer zu prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann.

Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muss der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden (§ 16 Abs. 2 GefStoffV).

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Bild 3-1: Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen