DGUV Information 203-026 - Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben

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Abschnitt 4 - Rechtsvorschriften

Am 1. Januar 1997 ist die "Verordnung über elektromagnetische Felder (Sechsundzwanzigste Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz - 26. BimSchV)" in Kraft getreten. Sie enthält Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb bestimmter ortsfester Anlagen und legt Grenzwerte zum Schutz der Allgemeinheit fest; sie gilt jedoch nicht für den Schutz von Beschäftigten, der dem Arbeitsschutzrecht obliegt. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich im Hochfrequenzbereich auf bestimmte Funksendeanlagen; im Niederfrequenzbereich werden ausschließlich Freileitungen, Erdkabel und Umspannanlagen mit einer Frequenz von 50 Hz und einer Spannung von 1000 V oder mehr sowie die Anlagen der Bahnstromversorgung erfasst.

Die Bestimmungen der Verordnung gelten nicht für elektrische Haushaltsgeräte, Mobilfunkendgeräte (Handys), sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und andere aufgeführte Anlagen.

Für die Arbeitswelt ist daher auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und vor dem Hintergrund internationaler und nationaler Normungsvorhaben im berufsgenossenschaftlichen Fachausschuss "Elektrotechnik" die Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11) erarbeitet worden. Wichtige Erläuterungen, Hinweise und Beispiele finden sich in der zugehörigen BG-Regel "Elektromagnetische Felder" (BGR B11).

Die aus aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen gewonnenen Grenzwerte wurden in der neuen Unfallverhütungsvorschrift in Abhängigkeit der betrieblichen Bereiche und der Expositionszeiten noch mit Sicherheitszuschlägen versehen. Besondere Berücksichtigung fand die Frequenz, da sie die wichtigste Einflussgröße für die Art der physikalischen und biologischen Wirkung von EMF darstellt.

Die oft kontrovers diskutierten Langzeitwirkungen durch geringe EMF ("Elektrosmog") sind nach wie vor wissenschaftlich umstritten und daher nicht Gegenstand der neuen Unfallverhütungsvorschrift.

Nach den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EMF auftreten.

Die Exposition kann durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder Vergleich mit anderen Anlagen ermittelt werden. Ein Vergleich ist nur dann statthaft, wenn dies aufgrund von Anlagentyp und Randbedingungen begründbar ist. Im Weiteren regelt die Unfallverhütungsvorschrift die Erstellung und Befolgung von Betriebsanweisungen, die Anforderungen und Maßnahmen für Bereiche erhöhter Exposition und Gefahrbereiche sowie für Kennzeichnung, Abgrenzung und persönliche Schutzausrüstungen. Prüfung, Unterweisung und anlagenspezifische Dokumentation werden ebenfalls gefordert.

Der nächste Abschnitt befasst sich mit mittelbaren Wirkungen, Körperhilfsmitteln, speziellen Anlagen und der Instandhaltung und der Erprobung. In den Anlagen 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift sind dann die einzuhaltenden Werte für EMF am Arbeitsplatz aufgeführt.

Das im Bild 4-1 aufgeführte Schema zeigt einen vereinfachten Ansatz zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift; auf die Angabe der einzelnen Paragraphen wurde zur besseren Übersichtlichkeit verzichtet.

Nach der durchzuführenden Beurteilung der Expositionsbereiche wird durch die Prüfung auf Einhaltung der zulässigen Werte deutlich, welche Maßnahmen wo zu ergreifen sind.

Im Kapitel "Schutzmaßnahmen" sind Beispiele durchgeführter technischer oder organisatorischer Maßnahmen zusammengestellt, wie sie sich in der betrieblichen Praxis bewährt haben.

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Bild 4-1: Schema zur Vorgehensweise bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "EMF"