DGUV Information 203-026 - Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben

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Abschnitt 6.5 - Herzschrittmacher (HSM)

Da die Möglichkeit besteht, dass Herzschrittmacher und andere aktive oder passive Implantate durch EMF beeinflusst werden können, muss bei der Ermittlung von derartigen Gefährdungen besonders sorgfältig vorgegangen werden. Auf der einen Seite unterscheiden sich diese Körperhilfsmittel hinsichtlich ihrer Bauweise, Funktion und Störanfälligkeit sehr stark, auf der anderen kann besonders eine von EMF ausgelöste Fehlfunktion eines Herzschrittmachers eine lebensbedrohliche Situation bewirken.

Das kann und darf aber nicht bedeuten, dass z.B. ein HSM-Träger keinen Platz in der Arbeitswelt mehr finden kann. Vielmehr müssen zusammen mit Unternehmer, Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft und externen Experten die betrieblich vorhandenen Gefährdungen durch EMF unter Berücksichtigung der speziellen Betriebsweise des Körperhilfsmittels geprüft werden. Eine genaueste Beurteilung, einschließlich Messung, ist unumgänglich. Letztlich muss daher immer eine Einzelfallentscheidung erfolgen.

Ob dem Unternehmer bzw. dem Betriebsarzt in allen Fällen überhaupt bekannt ist, dass ein Versicherter ein derartiges Körperhilfsmittel trägt, erscheint zweifelhaft. Daher enthält die Unfallverhütungsvorschrift die Forderung an den Unternehmer, auf diese möglichen Gefährdungen hinzuweisen und gleichzeitig die Forderung an den Versicherten, den Unternehmer über eine Versorgung mit Körperhilfsmitteln zu informieren. In manchen Fällen wird eine Kennzeichnung erforderlich sein, um auch Betriebsfremde auf die Gefährdung hinzuweisen (Bild 6-5).

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Bild 6-5: Verbot für Personen mit Herzschrittmacher