DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 4 - 4 Arbeitsschutz - Gefährdungsbeurteilung

Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne des ArbSchG sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

"Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerische Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft."

Werner von Siemens, 1880

Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit kann schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für ein Unternehmen haben. Die Aufwendungen für das Aufrechterhalten eines reibungslosen Betriebsablaufs sind in der Regel mit höheren Kosten verbunden als wirksame Vorkehrungen zum Arbeitsschutz.

Unter diesen Gesichtspunkten wird im § 5 Abs. 1 ArbSchG die Unternehmerin oder der Unternehmer dazu verpflichtet, die Arbeitsbedingungen unter den in § 4 genannten Gesichtspunkten zu beurteilen und auf dieser Grundlage die erforderlichen (Schutz-)Maßnahmen zu ergreifen. Das Instrument zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist die Gefährdungsbeurteilung.

Voraussetzung für alle Schritte der Gefährdungsbeurteilung ist es, die Gefährdungen im Betrieb zu erkennen und zu erfassen. Die Ermittlung der Gefährdungen sollte vor Ort an den einzelnen Arbeitsplätzen und unter Einbeziehung der betroffenen Mitarbeitenden erfolgen.

Nach § 5 Abs. 3 ArbSchG kann sich eine Gefährdung insbesondere ergeben durch:

  1. 1.

    die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

  2. 2.

    physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

  3. 3.

    die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

  4. 4.

    die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

  5. 5.

    unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,

  6. 6.

    psychische Belastungen bei der Arbeit.

Grundsätzlich müssen alle Gefährdungen, die typisch für das konkrete Arbeitsverfahren sind und die Beschäftigten betreffen können, systematisch und vollständig erfasst werden.

Dazu dient eine Übersicht der Gefährdungsfaktoren in Anhang 7 dieser DGUV Information.

Eine Gefährdung entsteht durch ein mögliches räumliches und/oder zeitliches Zusammentreffen einer Gefahrenquelle mit einer menschlichen Tätigkeit.

Gefährdungsfaktoren sind Gruppen von Gefährdungen, die durch gleichartige Gefahrenquellen oder Wirkungen gekennzeichnet sind.

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Abb. 4
Gefährdungsbeurteilung - Vorgehensweise

Mit der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (siehe § 6 ArbSchG) kommen die Verantwortlichen des Unternehmens der gesetzlichen Forderung nach und können auch im Schadensfall belegen, welche Schutzmaßnahmen festgelegt waren.

Wer ein Unternehmen hat, kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen. Im Rahmen der Übertragung von Unternehmenspflichten nach dem Muster aus der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" (S. 52) können u. a. Verantwortliche Personen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 Sprengstoffgesetz (SprengG) beauftragt werden, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.