DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 9 - 9 Überprüfung und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung

Im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses ist die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben und zu ergänzen. Dies ist insbesondere angezeigt bei neu festgestellten Gefährdungen (z. B. unvermutetes Antreffen chemischer Kampfmittel), nach Unfällen oder Erkrankungen, Änderungen im Bauablauf oder Bauverfahren, neuen Vorschriften usw.

Die regelmäßige Überprüfung durch die Verantwortliche Person beinhaltet stets 3 Schritte:

  1. 1.

    Durchführungskontrolle: Sind die festgelegten Maßnahmen von den Beauftragten termingerecht durchgeführt?

  2. 2.

    Wirksamkeitskontrolle: Ist das geforderte Ziel erreicht und die Gefährdung auch wirklich beseitigt? Sind durch die Maßnahmen eventuell neue oder andere Gefährdungen entstanden?

  3. 3.

    Erhaltungskontrolle: Bleibt der erreichte sichere Zustand erhalten oder sind andere/weitere Maßnahmen notwendig?

Die Überprüfung auf den Räumstellen erfolgt in Abhängigkeit von der Dauer und Komplexität der Maßnahme. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Auf Grundlage der neuen oder ergänzten Gefährdungsbeurteilung sind die Maßnahmen, z. B. Schutzeinrichtungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen, entsprechend anzupassen und zu dokumentieren.

Die Überprüfung der Maßnahmen und die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht der Unternehmerin oder des Unternehmers und kann schriftlich an Mitarbeitende oder externe Fachkräfte delegiert werden.