DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 8.6 - 8.6 Identifizieren

An der Fundstelle dürfen nur diejenigen Personen anwesend sein, die zur Identifizierung unbedingt erforderlich sind. Diese Arbeiten sind auf das dafür unabdingbare Maß zu beschränken.

Das Ergebnis der Identifizierung von Störkörpern durch die Verantwortliche Person bestimmt Art und Umfang der weiteren Maßnahmen. Ihr kommt daher in Bezug auf die Arbeitssicherheit eine besondere Bedeutung zu.

Das wesentliche Ergebnis ist die Feststellung, ob es sich bei dem Störkörper um ein Kampfmittel handelt und ob eine sichere Bergung möglich ist. Die nachfolgenden Maßnahmen dürfen erst nach Abschluss der Identifizierung festgelegt und durchgeführt werden.

Kampfmittel, die als nicht handhabungsfähig festgestellt werden, sind ohne Lageveränderung am Fundort zu belassen. Die Fundstelle ist nach Maßgabe der Feststellung zu sichern. Ergeben sich nach Einschätzung der Verantwortlichen Person mögliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sind unverzüglich die zuständigen Behörden zu informieren.

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Abb. 13
Sicherung der Grabenwände mit nichtferromagnetischen Verbau

Die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung legen die zuständigen Behörden fest.