DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Sondieren/Orten

Mit den verfügbaren Verfahren der Kampfmittelsondierung wie Magnetik, Elektromagnetik, Georadar bestehen vielfältige Möglichkeiten, Größe und Tiefenlage von Störkörpern mit Verdacht auf Kampfmittel zu bestimmen.

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Abb. 11
Bohrlochsondierung

In Vorbereitung der Freilegung und Bergung sind die eingesetzten Geräte so auszuwählen, dass relevante Störkörper erkannt und ihre Lage hinreichend exakt bestimmt werden kann. Störpunkte sind mit ihren Lagekoordinaten zu dokumentieren, wenn keine unmittelbar anschließende Räumung erfolgt.

Bohrlochsondierungen werden eingesetzt, wenn mit den oberflächennahen Sondierverfahren die erforderliche Detektionstiefe nicht erreicht werden kann (z. B. tiefliegende Bombenblindgänger, hohe ferromagnetische Belastung an der Oberfläche).

Hinweis:

Bei diesen Arbeiten sind erdverlegte Leitungen zu berücksichtigen. (siehe "Bausteine" der BG BAU).

Bei der Bohrlochsondierung sind die Bohrverfahren so anzuwenden, dass eine mechanische Beanspruchung von Kampfmitteln weitgehend verhindert wird. Daher sind wegen des hohen Energieeintrages rammende, schlagende oder rüttelnde Verfahren nicht zulässig, sondern es sind drehende Verfahren (Schneckenbohrung) anzuwenden. Dabei muss die Regelung des Drehmomentes und des maschinellen Vorschubes am Gerät möglich sein. Nicht zulässig ist der Einsatz spanabhebender Schneidwerkzeuge bzw. Bohrkronen.

Das Einbringen von Spüllanzen ist zulässig.

Bei Hindernissen und Widerständen während der Bohrung ist die Bohrtätigkeit sofort abzubrechen und die Ursache zu ermitteln.

Nach Abschluss der Bohrarbeiten sind die Bohrlöcher nach Erfordernis (z. B. gegen Hineintreten, zur Verhinderung von Ausbläsern bei nachfolgenden Rohrvortrieben, gegen Ausgasung aus Deponiekörpern usw.) zu sichern oder zu verfüllen.

Bei der Bohrlochsondierung ist grundsätzlich folgende Vorgehensweise anzuwenden:

  • vor dem Niederbringen einer Bohrung ist der Bohransatzpunkt zu überprüfen,

  • eine Bohrung ist abschnittsweise niederzubringen und zu sondieren, wobei die jeweilige Bohrtiefe die zuvor mittels der vorangegangenen Sondierung freigegebene Tiefe nicht überschreiten darf,

  • weitere Bohrungen dürfen dann in einem Zug und ohne abschnittsweise Sondierung niedergebracht werden, wenn sie sich innerhalb eines für eine der vorangegangenen Bohrung mittels Sondierung freigegebenen Bereich befinden.

Sind aufgrund neuer Erkenntnisse oder fachlicher Erfahrungen in länderspezifischen Regelungen für das betreffende Bundesland andere Verfahrensweisen ausdrücklich freigegeben, kann sich die Unternehmerin oder der Unternehmer in seiner Gefährdungsbeurteilung auf diese Regelungen beziehen.