Abschnitt 8.2 - 8.2 Herstellen der Räumfähigkeit
Das Herstellen der Räumfähigkeit umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind um:
ein sicheres Arbeiten auf der Fläche zu gewährleisten,
die Anwendung des gewählten Räumverfahrens zu ermöglichen.
Die Tätigkeiten beinhalten beispielsweise Freischneide-, Mäh- und Rodungsarbeiten, Abbruch- und Rückbauarbeiten.
Tätigkeiten können auch den Aufbruch versiegelter Oberflächen umfassen; dabei sollen nur erschütterungsarme Verfahren Anwendung finden.
Arbeiten zur Herstellung der Räumfähigkeit auf Kampfmittelverdachtsflächen sind in Abhängigkeit der zu erwartenden Gefährdungen zu planen und auszuführen.
Auch vorbereitende Arbeiten, bei denen Gefährdungen durch Kampfmittel zu erwarten sind, müssen von einer Verantwortlichen Person begleitet werden.
Abb. 10
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Hinweis:
Ggf. kann es erforderlich sein, auch Arbeiten ohne Bodeneingriff auf kampfmittelverdächtigen Flächen (wie Freischeide-/Mäharbeiten, Entasten etc.)
durch Verantwortliche Personen begleiten zu lassen,
durch eine vorlaufende visuelle Kampfmittelräumung zur Ausführung vorzubereiten.