DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 8.1 - 8.1 Einrichten der Räumstelle

Art und Umfang der Räumstelleneinrichtung sind abhängig vom Arbeitsverfahren (Sondier- bzw. Räumverfahren), von der Anzahl des eingesetzten Personals, von der Dauer der Arbeiten sowie von der Größe und Lage der Räumstelle.

Räumstelleneinrichtungen sind insbesondere unter Beachtung der Arbeitsstättenverordnung sowie der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A 5.2) einzurichten und zu betreiben. Zusätzlich sind auf öffentlichen Verkehrsflächen die Straßenverkehrsordnung sowie die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zu berücksichtigen (siehe auch Anhang 6 Checkliste).

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Abb. 7
Kennzeichnung der Räumstelle, Zutrittsverbot

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Abb. 8
Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material im unmittelbaren Arbeitsbereich

Im Bedarfsfall (z. B. bei großflächigen oder aufgrund des Bewuchses oder der Topographie unübersichtlichen Räumstellen, Räumstellen mit örtlich unterschiedlichem Kampfmittelvorkommen) ist ein Räumstellen-Lageplan zu erstellen, in den insbesondere Folgendes einzutragen ist:

  • die Grenzen der Räumstelle,

  • die Sozial-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Einrichtungen,

  • die Versorgungs- bzw. Entsorgungsanlagen (Strom, Wasser, Abwasser, Abfall u. a.),

  • die Rettungswege,

  • das Bereitstellungslager,

  • Sicherheits- und Schutzvorrichtungen (z. B. Splitterschutzwände, Erdwälle, Sicherheitskennzeichnung, Zutrittsverbote),

  • Sicherheitsabstände,

Hinweis:

Die Räumstelleneinrichtung darf nicht auf Flächen mit Kampfmittelverdacht errichtet werden. Erforderlichenfalls sind die benötigten Flächen vorher zu räumen.

Zur Versorgung Unfallverletzter müssen:

  • ausreichende Mittel zur Ersten Hilfe bereitgestellt sein,

  • an Räumstellen eine geeignete Nachrichtenverbindung eingerichtet sein, • Anfahrtswege für Rettungsfahrzeuge und Lotsenpunkte nach Erfordernis festgelegt und freigehalten werden.

Weitere Maßnahmen (z. B. Hubschrauberlandestelle) sind im Bedarfsfall mit dem Träger des Rettungsdienstes bzw. den örtlichen Rettungsleitstellen vor Aufnahme der Räumarbeiten abzustimmen. Erste-Hilfe-Material ist im unmittelbaren Arbeitsbereich bereitzustellen. Das Personal ist entsprechend zu unterweisen und die Details der Rettungskette sind auf der Räumstelle sichtbar auszuhängen.

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Abb. 9
Freischneidearbeiten