DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 7.4 - 7.4 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Gefährdungen allein durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht beseitigt bzw. nicht ausreichend reduziert werden können, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Es sind nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitzustellen, die Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen.

"Gefährdungsbezogene Auswahl" heißt "tätigkeitsbezogene Auswahl", d. h. entsprechend der Gefährdungsbeurteilung kann z. B. die PSA bei Sondierarbeiten eine andere sein als beim Freilegen und Bergen.

Siehe auch § 1 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) und die verschiedenen DGUV Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (DGUV Regel 112-189 bis 112-202).

Personengetragene Schutzausrüstungen gegen Detonation und Splitterflug zählen nach geltendem Recht nicht zu persönlichen Schutzausrüstungen im Sinne der PSA-Verordnung [4]. Ergibt sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, dass der Einsatz von derartigen Schutzausrüstungen gegen Detonation und Splitterflug erforderlich ist, muss prinzipiell das geplante Räumverfahren in Frage gestellt werden.