DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Organisatorische Maßnahmen

7.3.1
Personelle Anforderungen

Gemäß § 7 ArbSchG haben die Unternehmerin oder der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten geeignet und befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

Daher dürfen folgenden Personenkreise nicht mit Arbeiten der Kampfmittelräumung betraut werden:

  • Personen unter 18 Jahren, (siehe § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz),

  • besonders schutzbedürftige Personen, die den Regelungen des Mutterschutzgesetzes unterliegen,

  • Alkohol- und/oder drogenabhängige Personen,

  • Personen, die die körperliche und geistige Eignung nicht besitzen.

Für die Kampfmittelräumung gibt es im Geltungsbereich des SprengG keinen Ausbildungsberuf. Die Aus- und Weiterbildung des fachtechnischen Aufsichtspersonals, des unter Aufsicht arbeitenden Räumstellenpersonals inklusive der in der Kampfmittelräumung eingesetzten Baumaschinenführerinnen und Baumaschinenführern liegt in der Verantwortung der Unternehmen. Dabei werden sie von Bildungsträgern unterstützt, die die dafür notwendigen Lehrgänge anbieten.

In der gewerblichen Kampfmittelräumung gilt für die Verantwortliche Person grundsätzlich das Erfordernis eines behördlichen Befähigungsscheines nach § 20 SprengG. Der Befähigungsschein ist u. a. zwingend mit dem Erwerb der Fachkunde verbunden. Die Fachkunde wird erworben durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang. Nach § 21 SprengG ist die Verantwortliche Person schriftlich zu bestellen.

Alle mit Tätigkeiten der Kampfmittelräumung betrauten Personen sind zu Ersthelferinnen und Ersthelfer auszubilden.

7.3.2
Räumstellenvorbereitung

Vor Beginn der Räumarbeiten sind durch die Verantwortlichen des Unternehmens folgende Maßnahmen zu realisieren und zu dokumentieren:

  • Prüfen der Auftragsunterlagen (z. B. Räumkonzept mit A+S-Plan),

  • Auswahl des einzusetzenden Personals,

  • Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge,

  • Auswahl des Arbeitsverfahrens,

  • Auswahl und Prüfung der Arbeitsmittel, z. B. geschützter Erdbaumaschinen,

  • Erstellung bzw. Aktualisierung der Räumstellendokumente,

    • insbesondere Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisungen inkl. Dokumentation,

    • Anmeldung der Räumstelle,

    • Bestellung der Verantwortlichen Person,

    • Übertragung von Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer

    • Checklisten (z. B. Checklisten aus Anhang 6),

    • Nachweise zur Ersthelferausbildung und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge der Beschäftigten,

    • Nachweise zur Prüfung der Arbeitsmittel u. a.,

  • Einrichtung der Räumstelle.

Im Einzelfall sind weitere Maßnahmen, wie z. B. zur Verkehrssicherung oder die Abstimmung von Räumarbeiten in schiffbaren Gewässern mit der für das Gewässer bzw. die Schifffahrt zuständigen Aufsichtsbehörde, erforderlich.

7.3.3
Betriebsanweisung - Unterweisung

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Verantwortliche Person erstellt für die Arbeitsstellen und Bereitstellungslager Betriebsanweisungen, die Angaben enthalten über:

  • das Verhalten und die besonderen Gefahren beim Umgang mit Kampfmitteln,

  • die Sicherheitsbestimmungen,

  • die bei Unregelmäßigkeiten, Bränden und Explosionen sowie bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen,

  • die Bedienung von Betriebseinrichtungen,

  • die Erste Hilfe.

Anhang 4 dieser DGUV Information enthält eine Musterbetriebsanweisung

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Verantwortliche Person hat die Beschäftigten über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie die Maßnahmen zu deren Verhütung zu unterweisen (siehe § 24 Abs. 2 Nr. 5 SprengG).

Die Unterweisung ist fachbezogenen bei Neueinstellungen, vor der Arbeitsaufnahme, räumstellenspezifisch vor Räumbeginn durchzuführen und entsprechend der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu wiederholen.

Anhang 5 dieser DGUV Information enthält eine Hilfe zur Unterweisung

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.