DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Technische Maßnahmen

In engem Zusammenhang mit der Auswahl des Arbeitsverfahrens stehen Auswahl und Ausrüstung der eingesetzten Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen, z. B.:

  • Vermessungstechnik und -geräte,

  • Sondiertechnik und -geräte,

  • Arbeitsmittel zur Freilegung und Bergung der Kampfmittel (Baumaschinen, Spaten und andere Werkzeuge, Separieranlagen),

  • Hilfsmittel zur Identifizierung der Kampfmittel,

  • Fahrzeuge und Behälter zum Transport von Kampfmitteln innerhalb der Räumstelle,

  • Aufbewahrungs- und Bereitstellungsbehälter,

  • Splitterschutzwände, Erdwälle.

Nach § 3 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und § 3 Abs. 3 BetrSichV ist bei der Auswahl insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV dürfen Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß, d. h. entsprechend den Vorgaben des Herstellers in seiner Betriebsanleitung verwendet werden.

Aufgrund des Umstandes, dass es für die Kampfmittelräumung in Deutschland noch keine unabhängige Validierung und Zulassung von Arbeitsverfahren und Arbeitsmitteln gibt, obliegt es den Verantwortlichen (Auftraggebende, Planende, Fachfirmen) sicherzustellen, dass ausschließlich solche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel zur Anwendung kommen, die für den konkreten Einsatzfall geeignet, erforderlich und angemessen sind.