Anhang 3 - Muster für Gliederung und Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplanes für Tätigkeiten der Kampfmittelräumung
Hinweis:
Finden die Arbeiten zur Kampfmittelräumung auf Standorten statt, die gemäß DGUV Regel 101-004 bzw. TRGS 524 als "kontaminierter Bereich" zu bezeichnen sind, wird empfohlen, die Inhalte des nach den o.g. Regeln zu erstellenden A+S-Plans für Arbeiten in kontaminierten Bereichen mit den Inhalten des A+S-Plans für Tätigkeiten der Kampfmittelräumung zusammenzuführen.
1
Allgemeine Daten
Kenndaten des Standortes (Räumstelle)
Auftraggebende
beteiligten Behörden, Dienststellen des Arbeitsschutzes, Gutachter etc. und deren Zuständigkeiten
Name der geeigneten Koordinatorin oder des geeigneten Koordinators nach BaustellV und/oder nach § 15 GefStoffV und seiner Stellvertreter
Anlass der Arbeiten
Benennung des von den Regelungen des A+S-Planes betroffenen Personenkreises
Gültigkeitsdauer (zeit- und/oder gewerkbezogen)
2
Standortbeschreibung
Historie des Standortes, Verursachungsszenarien, Räummaßnahmen etc.
Aktuelle Nutzung des Standortes
Räumflächen
(Ober)-Flächengestaltung (Morphologie, Vegetation, Ablagerungen, Bauwerke, ...)
Für die Kampfmittelräumung relevante Untergrundgegebenheiten ("Baugrund", Geologie, Hydrogeologie, ...)
Kontaminationsverdacht
3
Informationsermittlung zu vorhandenen bzw. zu vermutenden Kampfmitteln
Art, Lage und Menge der vermuteten und/oder festgestellten Kampfmittel
Bewertung des Zustandes der Kampfmittel
Möglichkeit der Selbstdetonation von Kampfmitteln
Möglichkeit der Detonation von Kampfmitteln durch Fremdeinwirkung
4
Informationsermittlung zu Arbeitsbereichen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitsschritten und Einzeltätigkeiten
Darlegung der Arbeitsbereiche auf der Räumstelle
Darlegung der zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren und Arbeitsweisen unter Berücksichtigung des Bauablaufes
Darlegung der einzelnen Tätigkeiten, bei denen mit einer Gefährdung durch Kampfmittel zu rechnen ist
Darlegung von Gefahren durch Exposition gegenüber Inhaltsstoffen der Kampfmittel (Explosiv-, Brand- und Nebelstoffe)
5
Bewertung der Gefährdungen
Tätigkeitsbezogene Zusammenführung der Ergebnisse der Ermittlungen und Bewertung
6
Arbeits- und Gesundheitsschutz
6.1
Allgemeingültige Schutzmaßnahmen
Anforderungen an die Räumstelleneinrichtung und deren Betrieb
Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Bereitstellungslagern
Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von ortsfesten Anlagen (z. B. Standort von Separieranlagen)
Anforderungen an die Arbeitsverfahren
Anforderungen an Brand- und Explosionsschutz
6.2
Arbeitsbereichs- bzw. tätigkeitsbezogene Festlegungen zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen und zu persönlichen Schutzausrüstungen
6.2.1
Technische Schutzmaßnahmen
Anforderungen an Maschinen, Fahrzeuge und Geräte
Anforderungen an die Sicherheitseinrichtungen von Maschinen und Anlagen (z. B. Widerstandsklasse der Sicherheitssonderverglasung, Fernsteuerung, Schutzbelüftung ...)
Anforderungen an eventuell notwendige Abschottungsmaßnahmen, z. B. Schutzwälle, Splitterschutzwände
6.2.2
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Allgemeine Verhaltensregeln bei der KMR, z. B. Rauchverbot, keine Alleinarbeit, Umgang mit Kampfmitteln
Besondere Verhaltensregeln auf der geplanten Räumstelle, z. B. Arbeiten am oder im Wasser, Betretungsverbot oder ähnliches
Besondere Verhaltensregeln für den Notfall, z. B. Evakuierung
Erste Hilfe / Notfallplanung
Festlegung der Intervalle von Unterweisungen und gegebenenfalls Übungen
Festlegung der Verantwortlichkeiten zur betriebsbereiten Vorhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (Wartung und Pflege)
6.2.3
Persönliche Schutzausrüstungen
Persönliche Schutzausrüstungen (arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen)
Festlegen von Kriterien zum Einsatz besonderer persönlicher Schutzausrüstungen
7
Dokumentation, Nachweise
Festlegung der von den verschiedenen Beteiligten (Auftraggebende, Koordinatorin oder Koordinator bzw. ausführendes Unternehmen) vorzunehmenden Dokumentationen
Festlegung der von den einzelnen Auftragnehmenden vorzulegenden Nachweise, z. B. Nachweise der Ersthelferausbildung