DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Wirkungen von Kampfmitteln mit Brand- und Nebelstoffen

Je nach Wirkung wird unterschieden zwischen:

  • Brandmitteln,

  • Rauchmitteln,

  • Nebelmitteln.

Die Umsetzung ist mit folgenden möglichen Wirkungen verbunden:

  • Wirkung durch Flammen und Wärmestrahlung,

  • Wirkung der Rauch- und Nebelschwaden (giftige und reizend wirkende Gase sowie Hydrolyseprodukte wie Kohlenmonoxid, nitrose Gase, Phosphorpentoxid, Phosphor-, Salz- und Schwefelsäure, usw.).

Toxische Eigenschaften von Kampfmitteln mit Brand- und Nebelstoffen

Beim Umgang mit Brand- und Nebelstoffen kann insbesondere eine Inhalation (Einatmen) von Gasen und Dämpfen oder der Hautkontakt bzw. eine Aufnahme über die Haut zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschäftigten führen.

Es ist zu beachten, dass aus dem Abbrennen von weißem Phosphor an der Haut (durch Selbstentzündung) schwerste Verbrennungen resultieren können. Ebenso können z. B. Phosphorsäuren, konz. Schwefelsäure, Chlorsulfonsäure und Titantetrachlorid schwere Verätzungen hervorrufen.

Zur Reproduktionstoxizität, Mutagenität und Kanzerogenität liegen für die meisten Brand- und Nebelstoffe keine substanzspezifischen Angaben vor.

Diese und weitere Informationen bzgl. der toxischen Wirkungen von Explosiv-, Brand-und Nebelstoffen sind zu finden unter:

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung Teil 2 [2]

  • GESTIS-Stoffdatenbank

  • Martinez, 1996, Handbuch Rüstungsaltlasten