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Abschnitt 3.2 - Lichttechnische Anforderungen

Beleuchtungsstärke

Die Beleuchtungsstärke am Büro- und Bildschirmarbeitsplatz soll mindestens 500 Lux betragen. Höhere Beleuchtungsstärken können z.B. bei schwierigen Sehaufgaben oder für ältere Mitarbeiter notwendig sein. Außerdem wirken sich höhere Beleuchtungsstärken positiv auf die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter aus. Insbesondere das Tageslicht wird in diesem Zusammenhang als angenehm empfunden.

Begrenzung der Blendung

Auf der anderen Seite muss das Tageslicht in seiner Helligkeit so begrenzt werden, dass es nicht blendet. Die Blendwirkung des Lichtes ist nicht direkt von der Beleuchtungsstärke abhängig, sondern von der Helligkeit und von den Helligkeitsunterschieden, die die natürliche oder die künstliche Beleuchtung hervorrufen.

Die lichttechnische Größe für die Helligkeit ist die Leuchtdichte. Hohe Leuchtdichten treten an Lichtquellen selbst auf oder wenn ihr Licht durch Flächen hindurchscheint oder reflektiert wird. Die Leuchtdichte der Sonne liegt ca. bei 109 cd/m2, die Himmelsleuchtdichten können je nach Tages- und Jahreszeit und Bewölkungsgrad bis zu ca. 30.000 cd/m2 betragen.

Helle Flächen im seitlichen Gesichtsfeld, die durch Fenster wahrgenommen werden, können relativ hohe Leuchtdichten aufweisen, ohne dass sich die Mitarbeiter dadurch gestört fühlen. Dies ist auf die positive psychologische Wirkung des Tageslichtes und die Information über die Außenwelt zurückzuführen.

Wenn die Büro- und Bildschirmarbeitsplätze wie im Abschnitt 3.1 beschrieben mit Blickrichtung parallel zum Fenster und ausreichend entfernt von den Fenstern aufgestellt sind, kommt es meist nur zu störenden Blendungen, wenn die Sonne flach steht und direkt in den Raum hineinscheint oder von der Sonne angestrahlte Flächen sich im Bildschirm spiegeln. Meist ist es erst dann notwendig, die Sonnenschutzvorrichtungen ganz oder teilweise zu schließen.

Scheint das Sonnenlicht auf geschlossene Sonnenschutzvorrichtungen, die aus einem lichtdurchlässigen Material bestehen, oder auf Lamellen, die das Licht in den Raum lenken, müssen die dabei entstehenden Leuchtdichten so weit begrenzt sein, dass sie sich nicht störend bemerkbar machen. Die Störwirkung ist neben dem subjektiven Empfinden der Mitarbeiter von der gesehenen Größe der Fensterfläche, von der allgemein im Raum vorherrschenden Helligkeit und den Helligkeitsunterschieden abhängig. Man kann voraussetzen, dass mittlere Leuchtdichten von Sonnenschutzvorrichtungen im seitlichen Gesichtsfeld der Mitarbeiter von 2.000 cd/m2 bis 4.000 cd/m2 meist nicht stören.

Wenn bei der Planung davon ausgegangen werden muss, dass sich die Fensterflächen im Bildschirm spiegeln können (siehe Abschnitt 2.3), dürfen sie im Mittel nicht heller als 1.000 cd/m2 bzw. 200 cd/m2 sein. Sind die Bildschirme gut entspiegelt (Reflexionsklassen I und II) und wird die Bildschirminformation mit dunklen Zeichen auf einem hellen Hintergrund (Positivdarstellung) dargeboten, kann von 1.000 cd/m2 ausgegangen werden (siehe Anhang [7]).

Auch die Helligkeit der Flächen, die sich in unmittelbarer Nähe der Bildschirme befinden, muss durch die Sonnenschutzvorrichtungen vermindert werden können, so dass große Helligkeitsunterschiede zwischen Bildschirmanzeige und der Umgebung vermieden werden.

Hohe Spitzenleuchtdichten, die bei der Bewertung der mittleren Leuchtdichten nicht immer erfasst werden, kommen z.B. durch Ausstanzungen in den Lamellen der Sonnenschutzvorrichtungen zustande. Diese können durch eine geeignete Auswahl und Anbringung der Sonnenschutzvorrichtungen vermieden werden (siehe Abschnitt 5).

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Abb. 3.2-1: Grenzwerte für mittlere Leuchtdichten am Bildschirmarbeitsplatz

Lichtfarbe und Farbwiedergabe

Die Sonnenschutzvorrichtungen sollen die Lichtfarbe des Tageslichtes so wenig wie möglich verändern. Auch die Wiedergabe von Farben in den Räumen soll nicht verfälscht wirken.