DGUV Information 215-444 - Sonnenschutz im Büro Hilfen für die Auswahl von geeigneten Blend- und Wärmeschutzvorrichtungen an Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Thermische Anforderungen

Nach ASR A3.5 "Raumtemperatur" muss die Lufttemperatur in Büroräumen mindestens 20 °C betragen. Lufttemperaturen bis 22 °C werden nach DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze" empfohlen. Die Lufttemperatur soll 26 °C nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen ergriffen werden, die Raumtemperatur auch höher liegen.

Höhere Temperaturen führen dazu, dass das Wohlbefinden der Beschäftigten gestört und ihre Konzentrations- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werden können. Der Wärmeeintrag durch die Sonnenstrahlung sollte daher durch bautechnische Maßnahmen am Gebäude, z. B. durch die Auswahl entsprechender Baumaterialien, Isoliermaßnahmen sowie Fenster und durch geeignete Sonnenschutzvorrichtungen begrenzt werden.

Einen erheblichen Anteil an der Erwärmung eines Raumes können auch elektrische Geräte haben.

Ein Großteil der elektrisch aufgenommenen Energie geben sie als Wärme an die Umgebung ab. Auch der Mensch stellt eine Wärmequelle dar. Um erhöhte Wärmeeinträge zu vermeiden, ist auf energiesparende Geräte sowie auf eine angemessene Arbeitsplatzdichte in den Räumen zu achten.

An heißen Sommertagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Lufttemperaturen von über 26 °C im Büroraum auftreten. Die nach Abschnitt 5 empfohlenen Werte für den Gesamtenergiedurchlassgrad für Sonnenschutzvorrichtungen in Kombination mit der Verglasung sind so ausgelegt, dass eine Lufttemperatur von 26 °C an den meisten Tagen eingehalten werden kann.

Beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von 26 °C sind zusätzliche Maßnahmen nach ASR A3.5 "Raumtemperatur" zu ergreifen, wie z. B. Arbeitszeitverlagerung, effektive Steuerung des Sonnenschutzes, Lüftung in den frühen Morgenstunden, Lockerung der Bekleidungsregelungen, Bereitstellung geeigneter Getränke.

Wird die Lufttemperatur im Raum von 35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne besondere Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.