DGUV Information 201-026 - Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 4.1 - 4 Auswahl und Einsatz der Transportbühnen
4.1 Allgemeines

4.1.1
Der Unternehmer hat Gefährdungen baustellenbezogen zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Versicherten festzulegen.

4.1.2
Bei der Bereitstellung und Nutzung von Transportbühnen muss der Unternehmer die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, insbesondere § 4 Abs. 4, berücksichtigen.

4.1.3
Der Unternehmer darf nur solche Transportbühnen auswählen, die der Maschinenverordnung entsprechen.

Zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie werden im Anhang 1 dieser BG-Information beispielhafte Lösungen aufgezeigt.

4.1.4
Der Unternehmer darf Transportbühnen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn deren Übereinstimmung mit der Maschinenverordnung durch eine EG-Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung dokumentiert ist.

Wegen der Gefahr des Abstürzens von Personen aus einer Höhe von mehr als 3 m fallen Transportbühnen unter Anhang IV der Maschinenrichtlinie. Solange keine einschlägige harmonisierte Europäische Norm entsprechend Artikel 5 Abs. 2 besteht, ist vor dem Inverkehrbringen eine EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang VI der Maschinenrichtlinie durchzuführen. Die Bescheinigung hierüber und die Konformitätserklärung müssen beim Inverkehrbringen vorliegen.

4.1.5
Transport, Auf- und Abbau sowie die Benutzung von Transportbühnen sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers durchzuführen.

4.1.6
Der Unternehmer darf Transportbühnen am jeweiligen Aufstellungsort erst dann in Betrieb nehmen, wenn bei der Sachkundigenprüfung nach 5.2 bzw. 5.4 die ordnungsgemäße Aufstellung und die Betriebsbereitschaft festgestellt wurden.