DGUV Information 212-823 - Ärztliche Beratung zum Gehörschutz

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Abschnitt 11.5 - 11.5 Tinnitus

Bei plötzlich auftretendem Tinnitus als idiopathischer Funktionsstörung des Innenohres (z. B. nach einem Hörsturz) ist von der Fortsetzung der "Lärmarbeit" auch mit Gehörschutz dringend abzuraten. Bei kompensiertem Tinnitus ist die Fortsetzung der Tätigkeit im Lärm möglich. Dabei kann der Tinnitus durch einen Geräuschgenerator (Noiser) therapeutisch gelindert werden, d.h. man kann durch Einspielen von Musik unter dem Gehörschutz die Wahrnehmung des Tinnitus reduzieren ("Retraining-Therapie"), ohne einen schädigenden Schalldruckpegel am Ohr zu erzeugen. Dabei müssen mögliche Unfallgefahren durch die Maskierung ausgeschlossen werden. Da die Arbeitsgeräusche durch die Schalldämmung des Gehörschutzes abgesenkt werden, kann der Tinnitus lauter wahrgenommen werden, sofern kein Noiser unter dem Gehörschutz getragen wird. Eine Ablehnung des Gehörschutzes kann die Folge sein.