DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten

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Abschnitt 3.6 - Montageanweisung

3.6.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Montagearbeiten an der Montagestelle eine schriftliche Montageanweisung vorliegt, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben, einschließlich die vom Planer und vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator getroffenen Festlegungen, insbesondere Angaben über

  • Begehbarkeit der Profiltafeln und Porenbeton-, Dach- oder Deckenplatten,

  • Gewichte der Bauteile,

  • Lagern und Zwischenlagerung der Bauteile,

  • Lage der Schubfelder, Aussteifungen,

  • Mindestauflagertiefe,

  • zulässige Auflast auf die Unterkonstruktion bei der Lagerung der Bauteile,

  • Anschlagen und Transportieren der Bauteile,

  • erforderliche Geräte und Montagehilfsmittel,

  • Öffnungen,

  • Einbaustellen und soweit erforderlich Montagerichtung,

  • Einrichtung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen für die Montage der Bauteile,

  • Absturzsicherungen,

  • Gefahrbereiche nach Abschnitt 3.8

    enthalten.

Siehe § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Angaben der Montageanweisung können auch in Verlegeund Ausführungsplänen enthalten sein.