Abschnitt 3.5 - Bestehende Anlagen
3.5.1
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob
die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.1.1 durch den Bauherrn erfüllt sind
und
im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Versicherte gefährdet werden können.
Siehe § 16 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).
Gefahren können ausgehen z.B. von
Bauteilen, die beim Begehen brechen können, wie Faserzement-Wellplatten, Lichtplatten, -kuppeln, Glasdächer, Oberlichter,
elektrischen Anlagen,
Anlagen mit Explosionsgefahr,
Rohrleitungen,
Schächten,
maschinellen Anlagen und Einrichtungen,
Kran-, Befahr- und Förderanlagen.
3.5.2
Sind Anlagen nach Abschnitt 3.5.1 vorhanden, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und erforderlichenfalls den zuständigen Behörden festzulegen und in die Montageanweisung mit einzubeziehen.
Siehe § 16 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).
3.5.3
Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 3.5.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende nach Abschnitt 3.3.2 ist zu verständigen.
Siehe § 16 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).