DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten

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Abschnitt 3.3 - Leitung, Aufsicht, Unterweisung

3.3.1
Montagearbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese haben für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen.

Siehe § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Fachliche Eignung und Erfahrung haben Personen, die aufgrund Ihrer Ausbildung und den bisherigen Tätigkeiten umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der jeweils durchzuführenden Arbeiten haben und mit einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.

3.3.2
Montagearbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden.

Siehe § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Montagearbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zur Beaufsichtigung von Montagearbeiten gehört auch das Überprüfen auf augenscheinliche Mängel von Gerüsten, Geräten oder anderen Einrichtungen, Schutzvorrichtungen usw., die von anderen errichtet bzw. zur Verfügung gestellt und für eigene Montagearbeiten genutzt werden.

3.3.3
Der Unternehmer hat die Versicherten über die Gefahren bei ihren Tätigkeiten zu informieren und über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Die Unterweisung ist

  • vor Aufnahme der Beschäftigung

    und

  • danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich,

    durchzuführen.

Siehe §§ 9 und 12 des Arbeitsschutzgesetzes.

Siehe § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

3.3.4
Der Unternehmer hat die Versicherten vor Aufnahme der Montagearbeiten anhand der Montageanweisung nach Abschnitt 3.6 auf die Besonderheiten des Arbeitseinsatzes hinzuweisen.

Siehe § 19 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).