DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten

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Abschnitt 3.2 - Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen

Der Unternehmer hat durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Versicherten erforderlich sind. Er hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Siehe § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. 1.

    die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

  2. 2.

    physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

  3. 3.

    die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie deren Umgang damit,

  4. 4.

    die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

  5. 5.

    unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Versicherten,

  6. 6.

    das Zusammenwirken der Faktoren 1 bis 5.