DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten

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Abschnitt 3.1 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsorganisation
3.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Durchführung von Montagearbeiten

3.1.1
Der Unternehmer hat in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die vom Bauherrn planerisch, statisch und organisatorisch vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Siehe §§ 2 und 3 der Baustellenverordnung.

Die vorgesehenen Maßnahmen können z.B. sein:

  • Befestigungen für Seitenschutzbauteile an den Absturzkanten,

  • Verankerungen für Standgerüste,

  • Befestigungen für Auffangnetze,

  • Voraussetzungen zum Erstellen von Stand- oder Hängegerüsten,

  • ebenes Bodenplanum und befestigter Untergrund für den Einsatz von Fahrgerüsten oder Hubarbeitsbühnen,

  • Anschlagkonstruktionen für Anseilschutz.

Siehe BG-Regeln

  • "Gerüstbau" (BGR 165 bis 175, bisherige ZH 1/534.0 ff.),

  • "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179, bisherige ZH 1/560),

  • "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198, bisherige ZH 1/709).

Siehe BG-Information

  • "Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwände als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807, bisherige ZH 1/584).

Siehe DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen".

Siehe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste".

3.1.2
Der Unternehmer hat vor und während der Ausführung der Montagearbeiten die Hinweise des Koordinators nach der Baustellenverordnung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.

Siehe § 5 der Baustellenverordnung.

3.1.3
Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Abs. 3 DIN 1961 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

3.1.4
Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 8 des Arbeitsschutzgesetzes.

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Siehe § 5 der Baustellenverordnung.