DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten

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Abschnitt 4.1 - 4 Maßnahmen zur Verhütung von mechanischen Gefährdungen
4.1 Montagearbeiten auf Decken und Dachflächen

4.1.1
Arbeitsplätze

4.1.1.1
Für Montagearbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend

  • der Art der baulichen Anlage,

  • den wechselnden Bauzuständen,

  • den Witterungsverhältnissen

    und

  • den jeweils auszuführenden Arbeiten

ein sicheres Arbeiten gewährleisten.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Gefahren durch Witterungseinflüsse können z.B. auftreten bei Regen, Wind, Raureif, Vereisung, Schnee.

4.1.1.2
Der Unternehmer hat für Arbeitsplätze nach Abschnitt 4.1.1.1 geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Siehe § 3 der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

4.1.1.3
Arbeitsplätze müssen ausreichend, mindestens jedoch mit einer Beleuchtungsstärke von 100 Lux beleuchtet werden. Erforderliche Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.

Siehe § 41 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung.

Siehe Arbeitsstättenrichtlinie (ASR 41/3 "Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien").

Unfallgefahren können sich z.B. durch ungeeignete Leitungsführung oder Ausleuchtung mit Schattenbereichen ergeben.

4.1.1.4
Für das Lösen der Anschlagmittel sind geeignete Zugänge und Standplätze zu benutzen. Leitern dürfen als Standplatz hierfür nur genutzt werden, wenn die Standhöhe auf der Leiter nicht mehr als 7,00 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegt.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Geeignete Zugänge oder Standplätze können z.B. sein

  • Hubarbeitsbühnen, siehe Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14),

  • Leitern, siehe Unfallverhütungsvorschrift "Leitern" (VBG 74),

    oder

  • mindestens 20 cm breite Bauteile, wenn Absturzsicherungen nach Abschnitt 4.1.3 vorhanden sind.

4.1.2
Verkehrswege

4.1.2.1
Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen bei der Montage müssen sicher begehbar sein.

Siehe § 10 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Sicher begehbar sind Verkehrswege, wenn

  • diese für die jeweilige Nutzung ausreichend breit und tragfähig sind,

  • die Trittsicherheit durch geeignete Oberflächenbeschaffenheit gegeben ist

    und

  • für ausreichende Beleuchtung gesorgt ist.

4.1.2.2
Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein.

Siehe § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

4.1.2.3
Werden Laufstege als Verkehrswege verwendet, müssen diese mindestens 0,50 m breit sein.

Siehe § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

4.1.2.4
Abweichend von Abschnitt 4.1.2.2 dürfen Anlegeleitern als Aufstiege verwendet werden, wenn

  • der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt,

  • der Aufstieg nur für kurzzeitige Montagearbeiten benötigt wird,

  • sie in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut werden, die nicht mehr als 2 Gerüstlagen miteinander verbinden,

    oder

  • sie an Gerüsten als Gerüstaußenleitern angebaut werden und die Gerüstlagen nicht höher als 5,00 m über einer ausreichend breiten und trägfähigen Fläche liegen.

Siehe § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Kurzzeitige Montagearbeiten an Dach- oder Deckenflächen sind solche, deren Arbeitsumfang nicht mehr als zwei Personentage umfasst.

4.1.3
Absturzsicherungen

4.1.3.1
Arbeitsplätze und Verkehrswege sind bei Montagearbeiten

  • auf Decken bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe,

  • auf Dächern bei als mehr 3,00 m Absturzhöhe

gegen Absturz zu sichern.

Siehe § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

4.1.3.2
Als Sicherungsmaßnahme gegen Absturz an den Verlegekanten, wenn diese keine Decken oder Dachränder sind, müssen Auffangeinrichtungen vorhanden sein.

Siehe § 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Ränder von Decken können z.B. Gebäudeaußenkanten oder Gebäudeabschnitte sein.

Ränder von Dächern können z.B. Trauf- oder Ortgangsseiten sein.

Geeignete Auffangeinrichtungen sind z.B. Schutznetze, siehe BG-Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179, bisherige ZH 1/560).

4.1.3.3
Auf Auffangeinrichtungen an den Verlegekanten, wenn diese keine Deckenoder Dachränder sind, darf abweichend von Abschnitt 4.1.3.2 verzichtet werden, wenn

  • die mögliche Absturzhöhe nicht mehr als 5,00 m beträgt

    und

  • die Versicherten

    • fachlich und gesundheitlich geeignet sind

      und

    • vom Unternehmer in die Durchführung der Arbeiten unterwiesen sind.

4.1.3.4
Als Sicherungsmaßnahme gegen Absturz an den Rändern von Decken oder Dächern mit einer Neigung ≤ 20° müssen Seitenschutz oder Randsicherungen vorhanden sein. Diese sind an Seitenschutzpfosten, Standgerüsten oder Randsicherungspfosten zu befestigen.

Siehe § 12 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Anforderungen an Seitenschutz oder Randsicherungen siehe

  • DIN 4420, Teil 1 "Arbeits- und Schutzgerüste", Allgemeine Regelungen, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen,

  • DIN 4426, "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen" bzw. örtlich geltendes Baurecht für bestehende bauliche Anlagen,

  • BG-Information "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807, bisherige ZH 1/584).

4.1.3.5
Können aus baulichen Gegebenheiten Einrichtungen nach Abschnitt 4.1.3.4 nicht angebracht werden, müssen Auffangeinrichtungen, z.B. Fanggerüste vorhanden sein.

Siehe § 12 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Fanggerüste siehe DIN 4420 bzw. BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 175 bisherige ZH 1/534 ff.).

4.1.3.6
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Anseilschutz)

4.1.3.6.1
Abweichend von den Abschnitten 4.1.3.2 bis 4.1.3.5 darf Anseilschutz verwendet werden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und kurzzeitige Montagearbeiten ausgeführt werden und Seitenschutz, Randsicherungen, Fanggerüste oder Schutznetze nach den Abschnitten 4.1.3.2 und 4.1.3.4 aus arbeitstechnischen Gründen oder baulichen Gegebenheiten nicht verwendet werden können.

Siehe § 12 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Zu den kurzzeitigen Montagearbeiten (nicht mehr als zwei Personentage) zählen z.B. Einbau, Reparaturen oder Erneuerung einzelner Bauteile, z.B. Belüftungsrohre, Lichtkuppeln.

Arbeitstechnische Gründe sind durch den Unternehmer nach folgenden Kriterien zu beurteilen:

  1. 1

    Der Ablauf der Montagearbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

  2. 2

    Die Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.

  3. 3

    Bei Maßnahmen ist der Stand der Technik sowie sonst gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

  4. 4

    Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.

  5. 5

    Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.

Siehe § 4 Arbeitsschutzgesetz.

Bauliche Gegebenheiten sind z.B. dann als Grund gegeben, wenn Hebezeuge nur auf begrenzten Flächen aufgestellt werden können und damit auch ein Einsatz innerhalb der zu verlegenden Dachfläche erforderlich ist.

4.1.3.6.2
Der fachlich geeignete Vorgesetzte nach Abschnitt 3.3.1 hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen" (BGR 198, bisherige ZH 1/709).

Anschlageinrichtungen können Anschlagpunkte, sogenannte Festpunkte oder Anschlagkonstruktionen sein, an denen das Verbindungsmittel, z.B. Sicherungsseil, befestigt werden kann und dessen Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN - bei einer Dauer von 5 Minuten - nachgewiesen ist und vor Benutzung auf Beschädigung durch Sichtprüfung kontrolliert wurde.

Anschlageinrichtungen auf geneigten Dachflächen sind z.B. Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517.

Anschlageinrichtungen auf Dachflächen ≤ 20° Neigung sind z.B. Flachdachsicherungspfosten nach DIN EN 795, die entsprechend der Einbauanleitung des Herstellers montiert sind.

4.1.3.7
Absperrungen

Abweichend von Abschnitt 4.1.3.4 darf auf Seitenschutz oder Randsicherungen verzichtet werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante fest abgesperrt sind.

Siehe § 12 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Absperrungen können z.B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden.

Flatterband ist als Absperrmittel nicht geeignet.

4.1.4
Öffnungen

4.1.4.1
An Öffnungen in Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.

Siehe § 12a der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Als Öffnungen gelten

  • Öffnungen mit einem Flächenmaß ≤ 9 m2

    oder

  • gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3 m ist.

Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind nach Abschnitt 4.1.3 zu sichern.

Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten wird verhindert, wenn

  • die Öffnungen unverschieblich und tragfähig abgedeckt,

  • ausreichend tragfähige Stäbe im Abstand von höchstens 15 cm oder Gitter im Raster von höchstens 15 cm x 15 cm eingebaut

    oder

  • in die Öffnung Schutznetze eingespannt sind.

4.1.4.2
Eingebaute, nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln, Lichtbänder oder Rauchabzugsklappen sind mit Seitenschutz zu umwehren, mit Schutzabdeckungen zu versehen oder mit Schutznetzen abzudecken.

Siehe § 12a der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

4.1.4.3
Werden als Abdeckungen auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen Schutznetze verwendet, müssen diese der BG-Regel "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179, bisherige ZH 1/560) entsprechen.

Tabelle 1:
Größte zulässige Stützweiten für Lauf- und Arbeitsstege aus Holz

Brett- oder Bohlenbreite
cm
Brett- oder Bohlendicke
cm
3,03,54,04,55,0
201,251,501,752,252,50
24 und 281,251,752,252,502,75

4.1.5
Zusätzliche Maßnahmen bei Montagearbeiten auf nicht durchsturzsicheren Dächern und Bauteilen

4.1.5.1
Allgemeines

Bestehen Dachflächen oder Teile von Dachflächen aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, sind besondere Maßnahmen für den Sicherheitsund Gesundheitsschutz erforderlich.

Siehe § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Als nicht durchsturzsichere Bauteile gelten z.B.

  • Faserzement-Dachplatten nach DIN EN 492,

  • Faserzement-Wellplatten nach DIN EN 494,

  • Asbestzement-Wellplatten,

  • Bitumenwellplatten nach den "Regeln des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerkes" (ZVDH),

  • Lichtplatten aus PVC (Polyvinylchlorid),

  • Lichtkuppeln, Oberlichter,

  • Glasdächer.

Die Durchsturzsicherheit kann nach den Prüfgrundsätzen "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau-oder Instandhaltungsarbeiten" (GS-Bau 18, bisherige ZH 1/44) nachgewiesen werden.

4.1.5.2
Arbeitsplätze und Verkehrswege

4.1.5.2.1
Nicht durchsturzsichere Bauteile dürfen nur auf besonderen Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, diese Stege müssen mindestens 0,50 m breit sein.

Siehe § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Dachdecker-Auflegeleitern sind keine besonderen Lauf- und Arbeitsstege.

bgi-815_bild01.jpg

Bild 1: Lauf- und Arbeitsstege auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen

4.1.5.2.2
Lauf- und Arbeitsstege aus Holz auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen und nach Tabelle 1 bemessen sein.

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

4.1.5.2.3
Lauf- und Arbeitsstege sind gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Abrutschen festzulegen und mit Trittleisten im Abstand 0,5 m zu versehen, wenn sie steiler als 1 : 5 (etwa 11°) sind und müssen Trittstufen haben, wenn sie steiler als 1 : 1,75 (etwa 30°) sind.

Siehe § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).