DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten

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Abschnitt 3.8 - Sichern und Kennzeichnen von Gefahrbereichen

3.8.1
Montagearbeiten dürfen an Decken, Dächern und Wänden nicht gleichzeitig mit anderen Bauarbeiten ausgeführt werden, sofern die darunter liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege nicht gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.

Siehe § 13 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

3.8.2
Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der Vorgesetzte nach Abschnitt 3.3.1 muss diese Bereiche festlegen. Sie sind zu kennzeichnen und abzusperren oder durch Warnposten zu sichern.

Siehe § 13 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Schutz gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen ist gegeben, wenn über den darunter liegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Abdeckungen, Gerüstbeläge, Fangwände, Fanggitter, Fangnetze mit einer Maschenweite von höchstens 2 cm oder Schutzdächer vorhanden sind.

Absperrungen können z.B. durch Geländer, Ketten und Seile erstellt werden.