DGUV Information 215-314 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Scheinwerfer Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Abschnitt 3 - 3 Bereitstellung

Scheinwerfer werden in einer Vielzahl von Bauarten und Ausstattungsvarianten sowie mit unterschiedlichen Sicherheitseinrichtungen angeboten. Daher kommt der Auswahl der Scheinwerfer eine erhebliche Bedeutung zu. Hierbei sind die sich aus der betrieblichen Nutzung ergebenden Gefährdungen unter Beachtung der spezifischen Einsatzbedingungen zu ermitteln.

Der Unternehmer hat für den Einsatz in Veranstaltungs- und Produktionsstätten Scheinwerfer bereitzustellen, die den Festlegungen dieses Kapitels entsprechen. Für Scheinwerfer gelten grundsätzlich die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und gegebenenfalls des Gesetzes über elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG). Sie müssen ein CE-Zeichen und die EG-Konformitätserklärung besitzen.

Bei Scheinwerfern ohne CE-Zeichen und ohne Konformitätserklärung, die den Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Herstellung entsprechen, ist sicherzustellen, dass bei der Benutzung keine zusätzliche Gefährdung entsteht. Technische Unterlagen und eine Bedienungs- und Montageanleitung müssen vorliegen.

Grundlagen für den sicherheitstechnischen Nachweis sind die Festlegungen der DIN EN 60598-1 und DIN VDE 0711-217. Scheinwerfer, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können, so weit dies technisch möglich ist, nachgerüstet werden.