DGUV Information 215-314 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Scheinwerfer Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Abschnitt 6.1 - 6 Gefährdungen
6.1 Gefährdungsbeurteilung

Der Auftraggeber hat mit einer Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Scheinwerfer zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsweise sind Anforderungen und Schutzmaßnahmen festzulegen und zu dokumentieren: Qualifikation der Benutzer, Unterweisung, die Bereitstellung (die Auswahl der Scheinwerfer), die Benutzung und die Prüfungen.

Beim Einsatz von Scheinwerfern in Veranstaltungs- und Produktionsstätten sind im Wesentlichen folgende Gefährdungsfaktoren zu berücksichtigen:

  • Elektrische Gefährdung

  • Mechanische Gefährdung

  • Thermische Gefährdung

  • Gefährdung durch Strahlung

  • Gefährdung durch Transport

Insbesondere die Bewertung dieser Gefährdungen in Verbindung mit der branchenüblichen Betriebsweise führt im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen zu den sicherheitstechnischen Festlegungen in dieser BG-Information.

Die im Anhang 1 enthaltene Checkliste ist eine Zusammenfassung von Kriterien, die beim Einsatz von Scheinwerfern zu berücksichtigen sind. Die folgenden Kapitel und die Anhänge 2 und 3 enthalten ergänzende Informationen zu den Gefährdungen durch hohe Erwärmung, Blendung und UV-Strahlung.