DGUV Information 215-314 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Scheinwerfer Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Einsatz von Stativen

Stative zum Tragen von Scheinwerfern müssen standsicher aufgestellt werden.

Stative sind zusätzlich zu sichern, wenn zum Beispiel

  • ihre Aufstandfläche keinen sicheren Stand zulässt,

  • ihre Höhen die Standsicherheit einschränken,

  • mit zu hohem Winddruck zu rechnen ist,

  • damit zu rechnen ist, dass sie durch Personen umgestoßen werden.

Geeignete Maßnahmen zum Sichern von Stativen sind zum Beispiel:

  • Befestigen der Stative mit Bühnenbohrern

  • Beschweren der Stativfüße

  • Abspannungen zu standsicheren Bauteilen

  • Absperrung des Stativbereichs

  • Sicherungsposten

Besondere Maßnahmen können auch zur Vorsorge gegen gefährdendes Verhalten von Zuschauern erforderlich werden.

Stative dürfen nicht in Flucht- und Rettungswegen aufgestellt werden. Bei Aufstellung in Verkehrswegen ist auf die erforderliche Breite der Wege und auf ordnungsgemäße Absperrung sowie Kennzeichnung zu achten.

Beim Auf- und Absetzen von Scheinwerfern auf Stative ist eine besondere Gefährdung gegeben. Hierzu sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden - zum Beispiel Podeste. Zu sicherheitstechnischen Anforderungen an Stative siehe DIN 15560-27.