DGUV Information 215-314 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Scheinwerfer Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Scheinwerfer und Zubehör sind nur unter Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung zu betreiben (§ 27 BGV C1).

Die vorrangige Maßnahme ist der Einsatz von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (Differenzstromschutzeinrichtungen RCD) und das Einbeziehen in den Potenzialausgleich, wenn dies aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich wird - zum Beispiel Arbeiten in vorwiegend metallener Umgebung.

Leuchten dürfen nur so angeordnet und aufgestellt werden, dass sich die von ihnen ausgehende Licht- und Wärmestrahlung gefahrlos ausbreiten kann und Dekorationen, Ausstattungsgegenstände und andere Einrichtungen keine unzulässig hohen Temperaturen annehmen können.

Hierzu sind die Angaben auf dem Typenschild zu den erforderlichen Mindestabständen zu beachten. Ein sehr eng gebündelter Lichtstrahl darf nicht auf brennbare Gegenstände fokussiert werden.

Das Durchleuchten von Glasflächen und Fenstern kann das Glas unzulässig erwärmen, sodass es zum Bersten kommen kann. Deshalb sind dabei ausreichende Abstände zu wählen.

Ortsveränderliche Leuchten und Zubehör müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein.

Wird die zweite unabhängige Sicherung durch ein Sicherungsseil oder eine Sicherungskette realisiert, so gelten die Anforderungen der BGI 810-3.

Zusatzteile müssen sicher befestigt sein - zum Beispiel mit selbstsichernden Muttern - oder durch geeignete technische Maßnahmen am Herabfallen gehindert werden - siehe Sicherungsseile, vergleiche BGI 810-3.

Bei ortsfesten Einrichtungen kann auf eine zusätzliche Sicherung verzichtet werden, wenn die Befestigung ausreichend bemessen, nur mit Werkzeug zu lösen und gegen Selbstlockern gesichert ist. Bei fest mit dem Gebäude verbundenen Scheinwerfern muss die Befestigung mindestens die 5-fache Masse des Scheinwerfers tragen können (DIN VDE 0100-559).

Stehend befestigte Scheinwerfer müssen so gesichert sein, dass sie beim Versagen der Befestigung nicht derart abschwenken können, dass sie hierbei Gefährdungen verursachen.

Ist die Berührung von Scheinwerfern durch Personen möglich - zum Beispiel im Handbereich bis zu 2,5 m über Fußbodenniveau -, müssen besondere Schutzmaßnahmen gegen eine Manipulation des Scheinwerfers und der Verbrennungsgefahr für Personen ergriffen werden.