DGUV Information 215-314 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Scheinwerfer Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Abschnitt 4 - 4 Benutzung

Die Auswahl von Leuchten und Zubehör für unterschiedliche Veranstaltungs- oder Produktionsstätten richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Es dürfen nur Leuchten und Zubehör benutzt werden, die den Festlegungen des Kapitels 3 "Bereitstellung" entsprechen.

Leuchten dürfen nur bestimmungsgemäß und in der vom Hersteller vorgegebenen Weise betrieben werden.

Vor jeder Benutzung muss eine Sichtprüfung durchgeführt werden. Scheinwerfer mit sicherheitsrelevanten Mängeln dürfen nicht benutzt werden.

Für den Einsatz von Scheinwerfern, die im Rahmen vorübergehend errichteter elektrischer Anlagen in Ausstellungen, Shows und Ständen betrieben werden, gelten auch die Anforderungen nach DIN VDE 0100-711.

Die Benutzung der Scheinwerfer und des Zubehörs darf nur durch Personen erfolgen, die für diese Art der Tätigkeiten befähigt sind - zum Beispiel Elektrofachkräfte in der Veranstaltungstechnik, Beleuchtungsmeister. Die Qualifikation richtet sich nach dem Umfang der technischen Anlage - siehe auch BGI 810-1. Einfache steckerfertige Scheinwerfersysteme dürfen auch von unterwiesenen Personen benutzt werden.