DGUV Information 201-023 - Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 4.1 - 4 Allgemeine Anforderungen
4.1 Bauarten und ihre Beschaffenheit

Sind aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung Schutzvorrichtungen an Gebäudekanten erforderlich, können diese entsprechend den örtlichen und baulichen Gegebenheiten ausgeführt werden als

  • Seitenschutz

  • Seitenschutzsystem der Schutzklasse A, B oder C nach DIN EN 13374 "Temporäre Seitenschutzsysteme-Produktfestlegungen"

Die Auswahl des Systems ist abhängig von dem Neigungswinkel der Arbeitsfläche zur Horizontalen, DIN EN 13374, Bild A1

Schutzvorrichtungen einschließlich ihrer Befestigungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z. B. die im Anhang aufgeführten Vorschriften und Regeln.

Beschädigte Teile dürfen nicht verwendet werden. Werden Seitenschutz, Seitenschutzsysteme oder Randsicherungen mit Einwirkungen belastet, die in der Größenordnung der Bemessungswerte liegen, dürfen sie nur mit Zustimmung einer fachkundigen Person wieder eingesetzt werden.

Schutzvorrichtungen dürfen nur an ausreichend tragfähigen Teilen baulicher Anlagen angebracht werden. Diese müssen in der Lage sein, die auftretenden Lasten aufzunehmen und weiterzuleiten.