DGUV Information 201-023 - Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 3.9 - 3.9 Pflichten des Benutzers/der Benutzerin

Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin, die eigene Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer bzw. -arbeitnehmerinnen durch Seitenschutz, Seitenschutzsysteme oder Randsicherungen gegen Absturz sichert, trägt Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Dieses kann z. B. durch fachkundiges Personal mittels einer Sichtprüfung erfolgen.

Seitenschutz, Seitenschutzsysteme oder Randsicherungen sind entsprechend der Regelausführung bzw. der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu benutzen.