DGUV Information 201-023 - Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Bestehende Anlagen

3.5.1
Unternehmer und Unternehmerinnen haben vor Beginn der Arbeiten zu ermitteln, ob

  • die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.1.1 durch den Bauherrn oder die Bauherrin erfüllt sind und

  • im vorgesehenen Arbeitsbereich oder entlang der Verkehrswege Einbauteile oder Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können

Siehe § 16 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

Mögliche Gefährdungen oder deren Folgen z. B. von:

  • Abstürzen, Abrutschen und Stolpern am Arbeitsplatz und dessen Zugang

  • elektrische Gefährdung (Stromschlag), z. B. bei der Verwendung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie bei Seitenschutzsystemmontage und Randsicherungen in der Nähe von elektrischen Freileitungen

  • physikalische Gefährdungen (Lärm, Strahlung), z. B. bei Arbeiten mit oder in der Nähe von lärmintensiven Maschinen oder Geräten sowie in der Nähe von Sendeanlagen

  • Gefahrstoffe (z. B. giftige, ätzende Stoffe, Kraftstoffe, Asbest), z. B. bei Arbeiten in Industriebetrieben und Großanlagen

  • Witterungsverhältnisse, z. B. starker oder böiger Wind, Vereisung, Schneeglätte

  • dem Objekt und dessen Umgebung, z. B. Rohrleitungen, Schächte und Kanäle, Hydranten und Absperreinrichtungen der öffentlichen Versorgung, Anlagen mit Explosionsgefahr, maschinelle Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen, Bauteile, die beim Begehen brechen können, z. B. Faserzement-Wellplatten, Lichtplatten, Glasdächer, Oberlichter

  • Gefährdungen, die sich aus der Nutzung von Arbeitsmitteln ergeben, z. B. die Nutzung von Hubarbeitsbühnen und Gerüsten

  • Gefährdungen, die sich aus dem gleichzeitigen Zusammenarbeiten mehrerer Unternehmen ergeben

3.5.2
Sind Anlagen nach Abschnitt 3.5.1 vorhanden, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und erforderlichenfalls den zuständigen Behörden festzulegen.

Siehe § 16 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

3.5.3
Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 3.5.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Die aufsichtführende Person nach Abschnitt 3.3.2 ist zu verständigen.

Siehe § 16 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"