DGUV Information 209-054 - Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie

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Abschnitt 2 - Abschnitt B - Spezieller Teil 
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen mit Exposition zu Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie - Beispiele für Tätigkeiten und Arbeitsbereiche

Nachfolgend sind die Kernaussagen aus Abschnitt A zusammengefasst, die grundsätzlich für alle Tätigkeiten mit Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie Gültigkeit haben. Sie werden daher in den Beschreibungen der einzelnen Tätigkeits-/Arbeitsbereiche dieses Abschnitts nicht mehr ausführlich behandelt. Kernaussagen sind:

  • Tätigkeiten in der Holz- und Metallindustrie gehören zu den nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen.

  • Die Zuordnung zu einer Schutzstufe ist für Tätigkeiten mit Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie gemäß BioStoffV nicht erforderlich.

  • Die Tätigkeiten sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass eine wechselnde Mischexposition mit Biostoffen (i. d. R. Bakterien und Schimmelpilze/Hefen) der Risikogruppe 1 und 2 vorliegt.

  • Eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge muss bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie in den allermeisten Fällen nur dann angeboten werden, wenn die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht hinreichend wirksam sind.

  • Eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ist nur für ganz wenige Tätigkeiten mit Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie erforderlich (siehe auch Abschnitt 8).

  • Die TRBA 500 beschreibt grundlegende Maßnahmen, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzuwenden sind. Sie stellen einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bezug auf ihre infektiösen, toxischen und sensibilisierenden Eigenschaften sicher.

Die nachfolgend aufgelisteten Tätigkeiten und Arbeitsbereiche sind beispielhaft und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sollen Unternehmern und Unternehmerinnen oder der von ihnen beauftragten Person Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung geben. Dabei ist immer die im Einzelfall vorliegende betriebliche Situation maßgebend und vorrangig zu berücksichtigen.