DGUV Information 209-054 - Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie

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Abschnitt 1.1 - Abschnitt A - Allgemeiner Teil 
A1 Warum Gefährdungsbeurteilungen nach Biostoffverordnung?

Das Arbeitsschutzgesetz legt die Pflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen am Arbeitsplatz fest. Gefährdungen lassen sich nicht immer vollständig vermeiden, es kann ihnen aber durch geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen begegnet werden. Damit solche Schutzmaßnahmen veranlasst und durchgeführt werden können, fordert das Arbeitsschutzgesetz im § 5, dass im Rahmen der verschiedenen Gefährdungsarten (z. B. physikalische und chemische Gefährdungen, psychische Belastungen) auch Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe (nachfolgend Biostoffe genannt) berücksichtigt werden müssen.

Die Biostoffverordnung konkretisiert die Anforderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz und beschreibt, wie Gefährdungen durch Biostoffe ermittelt werden müssen und welche Schutzmaßnahmen grundsätzlich zu treffen sind (Gefährdungsbeurteilung). Sie gibt weiterhin vor, was bei der Unterweisung und in Betriebsanweisungen berücksichtigt werden muss.

Grundlage der Biostoffverordnung ist eine europäische Richtlinie zum "Schutz der Beschäftigten vor biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit", die im April 1999 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die letzte Neufassung der Biostoffverordnung erfolgte im Oktober 2021.