DGUV Information 201-022 - Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen für die Versicherten zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat sich die Informationen zu beschaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind, z. B. Gebrauchs - bzw. Betriebsanleitung der Herstellerfirma. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass eine schriftliche Anweisung (z. B. Betriebsanweisung) auf der Baustelle vorliegt, die alle erforderlichen Angaben für eine sichere Ausführung dieser Tätigkeit enthält.

Anhand der schriftlichen Anweisung sind die Versicherten zu unterweisen und auf die Gefahren hinzuweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

In der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere zu behandeln:

  • Freimessung der Schachtatmosphäre

  • Belüftung

  • Absturzsicherung

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

  • Hygienemaßnahmen

  • Rettung/Erste-Hilfe

  • Sicherungsposten

Siehe auch DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume - Teil I: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" , DGUV Regel 103-602 "Branche Abwasserentsorgung" und DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".