DGUV Information 201-022 - Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Instandhaltung

Die Wiederaufnahme von Arbeiten mit Rohrabsperrgeräten darf erst nach Beseitigung der Mängel des instandgesetzten Gerätes erfolgen. Pneumatische/hydraulische Rohrabsperrgeräte, -blasen und -kissen dürfen zu Inspektionszwecken außerhalb von Rohrleitungen nur mit dem von der Herstellerfirma zugelassenen Druck aufgeblasen werden. Falls keine Angaben der Herstellerfirma vorliegen, darf der Geräteinnendruck bei Rohrabsperrgeräten bis DN 600 ≥ 0,5 bar und bei Rohrabsperrgeräten größer DN 600 ≥ 0,3 bar nicht übersteigen.