DGUV Information 201-022 - Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Zusätzliche Bestimmungen für Rohrabsperrblasen und -kissen

Versicherte dürfen Rohrabsperrblasen und -kissen im Rohr zunächst nur so weit mit Luft füllen, dass diese zentrisch und vollflächig an der Rohrwandung anliegen und festsitzen. Die Ausschubsicherung sollte erst dann eingebracht werden, wenn die überwiegende Längenänderung auf Grund der Expansion der Dichtkörper abgeschlossen ist. Durch die Verwendung geeigneter Einrichtungen (z. B. Sicherheitsventile und Manometer) muss sichergestellt sein, dass der von der Herstellerfirma vorgegebene maximale Betriebsdruck nicht überschritten werden kann. Beim Aufbringen des vollen Betriebsdrucks dürfen sich keine Versicherten im Gefahrbereich aufhalten.

Aufgrund der Kompressibilität ihres Füllmediums dürfen mit Luft gefüllte Absperrblasen oder Absperrkissen in umschlossenen Räumen nur dann eingesetzt werden, wenn sich innerhalb des umschlossenen Raumes (z. B. Rohrleitung oder Schachtbauwerk) keine Personen aufhalten, die weitere Tätigkeiten ausführen.