Abschnitt 4.6 - 4.6 Ausbau
Die Versicherten dürfen mit dem Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät erst beginnen, wenn der Sperrdruck/Gegendruck vollkommen abgebaut ist.
Die Versicherten dürfen mit dem Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät erst beginnen, wenn der Sperrdruck/Gegendruck vollkommen abgebaut ist.