DGUV Information 201-022 - Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Sperrdruck/Gegendruck

Es ist durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass der höchstzulässige Sperrdruck nicht überschritten wird.

Zur Durchführung von Druckprüfungen mit Wasser ist beispielsweise ein Freispiegelbehälter oder entsprechende Ausrüstung zur drucklosen Füllung erforderlich. Bei Druckprüfungen mit Luft kann der Sperrdruck durch die Verwendung eines Steuerorgans (Druckbegrenzungsventil) kontrolliert werden.