DGUV Information 201-022 - Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Betriebsanweisung

Die Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.2 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • zulässige(r) Rohrnennweite/Nennweitenbereich (mm)

  • maximal zulässiger Betriebsdruck des Absperrgerätes

  • Verwendung der in der Betriebsanleitung geforderten Sicherheitsventile und Manometer

  • maximal zugelassene Sperrdrücke aus Wasser oder Luft (Diagramme oder Tabellen)

  • vorbereitende Maßnahmen zum sicheren Einsatz

  • sicheres Einsetzen und Sichern gegen Ausschub und unkontrolliertes Verschieben (formschlüssige Sicherung durch Verbau oder Abstützen)

  • sicherer Ausbau

  • Instandhaltung und Lagerung

  • Prüfung und Prüfungsintervalle

  • vorgesehene Verwendung von Sicherungseinrichtungen (siehe auch Betriebsanleitung der Herstellerfirma) gegen unbeabsichtigtes Entfernen (bei Druckrohrprüfungen)

Die Betriebsanweisung muss an der Einsatzstelle einsehbar sein.