DGUV Information 203-022 - Gestaltungsregeln für Anlagen zur Behandlung von Siebdruckformen Hinweise für Hersteller und Betreiber

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.5 - 2.5 Gefährdungen

Die Behandlung von Siebdruckformen kann zu Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten am Arbeitsplatz und zu einer Gefährdung der Umwelt führen.

Die Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten sind:

  • Gefährdungen und Belastungen durch Einatmen von Dämpfen von organischen Lösemitteln beim Reinigen von Siebdruckformen und beim Entfernen von Geisterbildern,

  • Gefährdungen und Belastungen durch die Bildung von Aerosolen beim Behandeln der Siebdruckformen, wie Siebentschichten, Sieböffnen oder Geisterbild entfernen sowie bei der Entschichtung der Siebdruckform mit Hochdruckwasser,

  • Gefährdungen und Belastungen der Haut durch hautbelastende, hautreizende oder ätzende Chemikalien,

  • Gefährdungen der Augen durch reizende oder ätzende Chemikalien,

  • Brand- und Explosionsgefährdungen bei der Verwendung von entzündbaren Flüssigkeiten, die entweder leichtentzündlich oder entzündlich sind (Flammpunkt < 60 °C), oder über den Flammpunkt erwärmt werden,

  • Brand- und Explosionsgefahren bei der Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten unabhängig vom Flammpunkt, wenn eine Aerosolbildung (Versprühen, Verwirbelung durch Bürsten) möglich ist.

  • Gemäß EN 12921-3 hängt die Bildung von Aerosolen ab von der Form der Düse, den Produkteigenschaften (Dichte, Viskosität usw.) und dem Druck. Bei Drücken von < 70 kPa ist die Bildung von Aerosolen unwahrscheinlicher. Bei Anlagen, die zusätzlich für Verwirbelungen durch Bürstensysteme sorgen, können auch Aerosole gebildet werden. Es ist im Einzelfall ein Nachweis zu führen, dass diese Aerosolbildung nicht zu gefährlichen Zuständen führt,

  • Gefährdung und Belastung durch hohen Schallpegel am Arbeitsplatz,

  • Die Umwelt (Boden, Luft, Gewässer) kann durch unkontrolliert austretende Lösemittel und andere aggressive Chemikalien, z. B. Siebreiniger, Siebentschichter und Geisterbildentferner belastet oder gefährdet werden.